Home  
    Verein  
    Aufgabenbereiche  
    Stadtteile  
    Forum (intern)  
       
    Wir über uns
Aktuell
Leitbild
Satzung
Gesetzliche Grundlagen
Sponsoren
Kontakt
Impressum

  Satzung


AfJ e.V. Kinder und Jugendhilfe Bremen

(Vorheriger Name : Arbeitskreis Jugendwohngemeinschaften und Jugendberatung (AJJ) e.V.)
beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 20.11.01, 20.12.01 u. 16.05.02


§ 1 - Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: AfJ e.V. Kinder und Jugendhilfe Bremen.
2. Er hat seinen Sitz in Bremen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bremen e.V.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 - Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt den Zweck, jungen Menschen bei der Verwirklichung ihres Rechtes auf selbstbestimmte Lebensgestaltung und gesellschaftliche Teilhabe nach Maßgabe der in §3 dieser Satzung festgelegten Aufgaben, sowie auf der Basis von Wissenschaftlichkeit und Fachlichkeit zu unterstützen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
3. Der Verein ist sozialpolitisch und konfessionell unabhängig. Er macht in seiner Arbeit keinen Unterschied zwischen jungen Menschen unterschiedlicher Herkunft, Nationalität, Religion und Geschlecht.


§ 3 - Aufgabe des Vereins
Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
1. Initiierung und Betrieb von Beratungs-, Betreuungs- und Freizeiteinrichtungen für junge Menschen im Rahmen der Kinder- u,. Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe
2. Planung und Unterstützung gemeinwesen- und lebensweltorientierter Projekte.
3. Beratung und Unterstützung von jungen Menschen und Familien in Konflikt- und krisenhaften Lebenslagen.
4. Information der Öffentlichkeit und der Fachöffentlichkeit über besondere Problemlagen von jungen Menschen und Familien.
5. Wissenschaftliche Reflexion der Arbeit in den vom Verein betreuten Einrichtungen und Unterstützung solcher Projekte , die den Zwecken und Aufgaben des Vereins dienlich sind.


§ 4 - Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 - Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.
2. Formen der Mitgliedschaft sind die aktive und die fördernde Mitgliedschaft. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch materielle Zuwendungen, ideelle Unterstützung und Beratung. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Aufsichtsrat zu richten, der darüber entscheidet. Die Entscheidung des Aufsichtsrates ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung
5. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit zum Monatsende möglich. Für die Dauer der Kündigungsfrist besteht Beitragspflicht in der Höhe des zuvor gezahlten Beitrags. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand unterrichtet den Aufsichtsrat und die Mitgliederversammlung auf deren turnusmäßigen Sitzungen über die Kündigung von Mitgliedern.
6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Aufsichtsrat mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.


§ 6 - Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Aufsichtsrat und
3. der Vorstand.


§ 8 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand es für erforderlich hält, oder wenn 25 % der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag beim Vorstand einbringen.
2. Den Ort und den Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat. Die Einladungen erfolgen schriftlich an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter. Er kann sie einem Vertreter übertragen. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.


§ 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten. Ihr fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates
b) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
c) Festlegung der Mitgliederbeiträge
d) Entgegennahme und Genehmigung der Geschäftsberichte, der Projekt- und Finanzplanungen und der Jahresrechnungen sowie Entlastung des Aufsichtsrates.
e) Bestätigung von Aufsichtsratsbeschlüssen zur Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen sind. Sind weniger als 50% der Mitglieder vertreten, so ist sofort gem. § 8 Ziff. 2 eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit 2/3 Mehrheit.


§ 10 - Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 4, höchstens jedoch 8 Mitgliedern, die in keinem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zum AfJ. e.V. Kinder und Jugendhilfe Bremen stehen dürfen. Für die erste Wahlperiode besteht der Aufsichtsrat aus 4 Mitgliedern. Ein Mitglied wird vom Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bremen e.V. bestellt. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vereins. Er kann vom Vorstand jederzeit Bericht über jede Angelegenheit des Vereins verlangen.
3. Der Aufsichtsrat bestellt und entlastet den hauptamtlichen Vorstand. Er kann aus wichtigem Grund die Bestellung widerrufen. Er beschließt über die Anzahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder. Er benennt ein Mitglied des Vorstandes zum Vorstandsvorsitzenden.
4. Der Aufsichtsrat schließt die Anstellungsverträge mit den Mitgliedern des Vorstand
5. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat bleibt bis zu einer Wahl eines neuen Aufsichtsrates im Amt.
6. Die Einberufung des Aufsichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. dessen Stellvertreter oder durch den Vorstand in Abstimmung mit dem jeweils anderen Organ. Sie muß schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen erfolgen. Die ordentlichen Sitzungen des Aufsichtsrate finden mindestens einmal im Kalenderhalbjahr statt. Der Verzicht auf Frist- und Formvorschriften ist bei Zustimmung aller Mitglieder des Aufsichtsrats möglich.
7. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet durch Beschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
8. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


§ 11 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Diese sind geschäftsführende Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB. Sie führen die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann einen oder mehrere besondere Vertreter gem. § 30 BGB für bestimmte Sachgebiete bestellen.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes allein vertreten.
3. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat auf 5 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand bleibt bis zu einer Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch den Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.


§ 12 - Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der gem. § 9 (2) erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern des Aufsichtsrates und allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 13 - Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstands-, Aufsichtsratssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Vorstand zu unterzeichnen..


§ 14 - Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluß den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung gem. § 9 (2) anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bremen e.V. mit der Auflage, es im Sinne des § 2 dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden.


Bremen, 16.05.2002
Helmut Landberg (Vorstand)

 
 
         impressum   
       eine Seite zurück zum Seitenanfang AfJ e.V. Kinder- und Jugendhilfe Bremen